(2)Absatz 2Werden aufgelassene Straßen (Abs. 1) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengrupe (§ 3) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (§ 3) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.Werden aufgelassene Straßen (Absatz eins,) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengrupe (Paragraph 3,) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (Paragraph 3,) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.