Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 5,

Auflassung der öffentlichen Straßen

  1. Absatz einsFür die Auflassung öffentlicher Straßen der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (Paragraph 3,). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.
  2. Absatz 2Werden aufgelassene Straßen (Absatz eins,) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengrupe (Paragraph 3,) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (Paragraph 3,) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.
  3. Absatz 3Wenn aufgelassene Straßen oder Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen sollen, so sind sie vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
  4. Absatz 4Werden Grundflächen aufgelassener öffentlicher Straßen (Straßenteile) veräußert, so sind die Eigentümer der an die aufgelassene öffentliche Straße oder den aufgelassenen Straßenteil angrenzenden Grundstücke vor anderen Bewerbern unter sonst gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT12001956

alte Dokumentnummer

N4199112085Q