Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.07.1990

Text

Paragraph 7

Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen

  1. Absatz eins,Die Bewilligung nach Paragraph 6, ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

  1. Absatz 2,Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken.

  1. Absatz 3,Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach Paragraph 6, Absatz eins, eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.