(3)Absatz 3,Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach Paragraph 6, Absatz eins, eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.