Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 107/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

05.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Text

Paragraph 6,

Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Werbungen und Dankadressen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, während des dort angeführten Zeitraumes, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern und Fahnen mit Werbeaufschriften (Paragraph 5, Absatz 3,), Werbungen auf Transparenten (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,) und auf Dachflächen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera k,) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.
  2. Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die zur Beurteilung von Vorhaben nach Absatz eins, erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,
    2. Litera b
      ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,
    3. Litera c
      die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
  4. Absatz 4Stellt die Ankündigungsanlage nach Absatz eins, eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Absatz eins, das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden.