Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Werbungen und Dankadressen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, während des dort angeführten Zeitraumes, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern und Fahnen mit Werbeaufschriften (Paragraph 5, Absatz 3,), Werbungen auf Transparenten (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,) und auf Dachflächen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera k,) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.