Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.07.1990

Text

Paragraph 2

Ortsbild

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.