Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2024

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 17,

Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Warnung:
    3 Minuten

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:

Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

  1. Ziffer 2
    Alarm:
1 Minute

Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

  1. Ziffer 3
    Entwarnung:
    1 Minute

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

  1. Ziffer 4
    Sirenenprobe:
    15 Sek.

Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10000122

Dokumentnummer

LKT12001502

alte Dokumentnummer

N4198913248Q