Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung
LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024
VO
Paragraph 17,
01.01.1990
31.01.2024
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.
02.02.2024
10000122
LKT12001502
N4198913248Q