Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung
LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024
VO
Paragraph 16,
01.01.1990
31.01.2024
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:
15 Sek. 15 Sek. 15 Sek.
7 Sek. 7 Sek.
Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.
02.02.2024
10000122
LKT12001501
N4198913247Q