Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2024

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 13,

Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Je 1000 m2 Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m2 Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10000122

Dokumentnummer

LKT12001498

alte Dokumentnummer

N4198913244Q