Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung
LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024
VO
Paragraph 13,
01.01.1990
31.01.2024
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:
Je 1000 m2 Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m2 Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.
02.02.2024
10000122
LKT12001498
N4198913244Q