Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2024

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 10,

In landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind folgende Löschgeräte und Löschmittel bereitzuhalten:

Für jedes Wirtschaftsgebäude ist für die erste Löschhilfe eine Kübel- oder Krükenspritze bereitzuhalten. Ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluß vorhanden, so kann anstelle dieser Geräte auch ein Schlauch in ausreichender Länge mit mindestens 1/2 Zoll Durchmesser, versehen mit einem Strahlrohr, bereitgehalten werden. Für Einstellplätze von motorischen Geräten sowie für Werkstätten ist mindestens je ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10000122

Dokumentnummer

LKT12001495

alte Dokumentnummer

N4198913241Q