Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung
LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024
VO
Paragraph 10,
01.01.1990
31.01.2024
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
In landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind folgende Löschgeräte und Löschmittel bereitzuhalten:
Für jedes Wirtschaftsgebäude ist für die erste Löschhilfe eine Kübel- oder Krükenspritze bereitzuhalten. Ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluß vorhanden, so kann anstelle dieser Geräte auch ein Schlauch in ausreichender Länge mit mindestens 1/2 Zoll Durchmesser, versehen mit einem Strahlrohr, bereitgehalten werden. Für Einstellplätze von motorischen Geräten sowie für Werkstätten ist mindestens je ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten.
02.02.2024
10000122
LKT12001495
N4198913241Q