Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - Durchführung
LGBl.Nr. 50/1989 aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2024
VO
Paragraph 2,
01.01.1990
31.01.2024
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Bei Feuerstätten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, für die hinsichtlich des Brandverhaltens ein Prüfzeugnis einer berechtigten Prüfanstalt vorliegt, sind die von den Prüfanstalten zugelassenen Mindestabstände zwischen heißen Bestandteilen der Feuerstätten und brennbaren Stoffen einzuhalten.
02.02.2024
10000122
LKT12001487
N4198913233Q