Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2008,, nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach Paragraph 2, Absatz 4, vorliegt.