Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/1984

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.08.1984

Abkürzung

K-BuG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen und den Wohnort des Anmeldenden;
    2. Litera b
      die Bezeichnung des Erzeugungsortes (Paragraph eins, Absatz 4,) sowie die Vorlage von Pachtverträgen oder sonstigen Nachweisen der Nutzungsberechtigung, wenn es sich nicht um die eigene Liegenschaft handelt;
    3. Litera c
      die Menge und Gattung der am Erzeugungsort insgesamt erzielten Fechsung sowie der ernteausfallsbedingt zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen;
    4. Litera d
      die Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke;
    5. Litera e
      die Bezeichnung der Ausschankräume oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen (Paragraph 2, Absatz 3,);
    6. Litera f
      die kalendermäßige Angabe der Ausschankzeit.
    7. Litera g
      die Zahl der am Erzeugungsort vorhandenen Obstbäume und Weinreben und deren Durchschnittsalter.
  3. Absatz 3Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
  4. Absatz 4Die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu Absatz 2, Litera a bis e ist durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  5. Absatz 5Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LKT12000972

alte Dokumentnummer

N4198414486Q