(3)Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 lit. c) oder die vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß § 6 Abs. 7 zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (Paragraph 6, Absatz 4, Litera c,) oder die vom Stifter (Paragraph 6, Absatz 7,) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß Paragraph 6, Absatz 7, zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.