Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1984

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

19.05.1984

Außerkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

K-SFG

Index

25 Staatsbürgerschafts-, Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 10,

Stiftungsorgane

  1. Absatz einsDen Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
  2. Absatz 2Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      eigenberechtigt,
    2. Litera b
      geeignet und
    3. Litera c
      mit ihrer Bestellung einverstanden sind.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (Paragraph 6, Absatz 4, Litera c,) oder die vom Stifter (Paragraph 6, Absatz 7,) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß Paragraph 6, Absatz 7, zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
  4. Absatz 4Jede weitere Bestellung oder die Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Vergütung entscheidet die Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LKT12000914

alte Dokumentnummer

N4198412553Q