Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
Kärnten
Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
LGBl.Nr. 49/1984
Paragraph 10,
01.09.1984