Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

2. Abschnitt

Paragraph 8 <, b, r, /, >, B, e, i, r, a, t,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Beirat obliegt:
    1. Litera a
      die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    2. Litera b
      die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;
    3. Litera c
      die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.