Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
Kärnten
Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
LGBl.Nr. 49/1984
Paragraph 8,
01.09.1984