Kärnten
Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
LGBl.Nr. 49/1984
Paragraph 7,
01.09.1984
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.