Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Paragraph 7,, Anträge

Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.