Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g, der Arbeiterkammer

  1. Absatz einsDie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
  2. Absatz 2Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Absatz eins, an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) und die Förderungsgrundsätze (Paragraph 4,) entsprechend zu beachten.