Absatz einsDie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.