Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, g, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,

  1. Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;
    2. Litera b
      die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. Litera c
      die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;
    4. Litera d
      auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.