Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, r, i, c, h, t, l, i, n, i, e, n,

  1. Absatz einsIn den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
    1. Litera a
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
    2. Litera b
      die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;
    3. Litera c
      die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;
    5. Litera e
      die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;
    6. Litera f
      Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;
    7. Litera g
      die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (Paragraph 8,) zu hören.