Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienst

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph 2,

Gemeindeärzte

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ihr zur Besorgung ihrer im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Ordinationssitzes angenommen werden kann, daß er diese Aufgaben auch erfüllen kann.

  1. Absatz 2Die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, kann durch die Heranziehung eines oder mehrerer Ärzte im Bedarfsfall oder insbesondere durch den Abschluß einer Vereinbarung hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einem Arzt (Gemeindearzt) erfolgen. Der Abschluß einer Vereinbarung mit einem Arzt obliegt dem Gemeinderat. Die Vereinbarung ist der Bezirksverwaltungsbehörde des politischen Bezirkes, der die Gemeinde umfaßt, zu übermitteln.

  1. Absatz 3Die Vereinbarung (Absatz 2,) zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Litera a
    die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt auf Verlangen der zuständigen Organe verpflichtet;
  2. Litera b
    Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgeltes, das dem Gemeindearzt für eine von ihm erfüllte Aufgabe gebührt, wobei das Entgelt der gutachtlichen Tätigkeit des Gemeindearztes angemessen festzulegen ist;
  3. Litera c
    einen Hinweis auf die sich aus Absatz 5, ergebenden Pflichten;
  4. Litera d
    die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung.

  1. Absatz 4Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt darf sich auch auf die Bestellung des Gemeindearztes zum Amtssachverständigen der Gemeinde (Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950) erstrecken.

  1. Absatz 5Der Gemeindearzt steht im öffentlichen Sanitätsdienst.