Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ihr zur Besorgung ihrer im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Ordinationssitzes angenommen werden kann, daß er diese Aufgaben auch erfüllen kann.