Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienst

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

1. Abschnitt

Gemeindesanitätsdienst

Paragraph eins,

Organisation

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2, so aufzubauen, daß die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.