(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs 3 gelten fürDie Bestimmungen des Absatz 3, gelten für
die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.die Vertreter der unter Litera a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs.3 keine Anwendung.Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in Litera a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Absatz , keine Anwendung.