Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Sportstättenplan

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.01.1978

Text

Paragraph eins,

Ziele

  1. Ziffer eins
    Die Kärntner Bevölkerung soll Sport zur Erholung, zur sozialen Entfaltung und körperlichen Ertüchtigung innerhalb zumutbarer Entfernungen und mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit und Kosten ausüben können.
  2. Ziffer 2
    Die Einrichtungen des Sportes sollen funktionsgerecht und an solchen Orten errichtet werden, daß ihre Kapazität voll ausgenützt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Allgemeine Sportanlagen (Sportplätze, Sporthallen, Hallenbäder) sollen gleichermaßen den außerschulischen und den schulischen Leibesübungen dienen.
  4. Ziffer 4
    Sportstätten sind sportgerecht und ökonomisch in Bau, Erhaltung und Betrieb zu gestalten.
  5. Ziffer 5
    Die bauliche Gestaltung soll Körperbehinderten eine hindernisfreie Benützung der Sportstätten ermöglichen.
  6. Ziffer 6
    Es sollen nur solche Sportstätten errichtet werden, bei denen die zu erwartenden Betriebskosten durch den Kostenträger aufgebracht werden können.
  7. Ziffer 7
    Allgemeine Sportanlagen sollen in leicht erreichbarer Entfernung von Schulen oder überhaupt bei diesen angeordnet sein.
  8. Ziffer 8
    Bei größeren Sportanlagen sollen Sportveranstaltungen mit Zuschauern möglich sein.