Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG
LGBl.Nr. 53/1971
§ 10Paragraph 10,
01.04.1971
Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, der Abgabenbehörde auf deren Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.