Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG
LGBl.Nr. 53/1971
§ 8Paragraph 8,
01.04.1971
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die zur Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten für sämtliche Jagden bekanntzugeben.