Kurztitel

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Text

Paragraph 5,

Jagdwert bei verpachteten Jagden

  1. Absatz einsBei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der

jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus Paragraph 6, a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.

  1. Absatz 2Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.