20 v. H. des Jagdwertes für
- Ziffer einsösterreichische Staatsbürger;
- Ziffer 2sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;
- Ziffer 3Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;
- Ziffer 4juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;
- Ziffer 5Vereine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und