Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

K-JAG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter - im Falle einer Unterverpachtung gemäß Paragraph 20, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Unterpächter - , bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

LKT12000308

alte Dokumentnummer

N4197113857Q