Absatz einsZur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter - im Falle einer Unterverpachtung gemäß Paragraph 20, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Unterpächter - , bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.