(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den in Abs. 3 festgelegten Hundertsatz und den festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat den in Absatz 3, festgelegten Hundertsatz und den festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.