Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

K-JAG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 2,

Abgabenberechtigter

  1. Absatz einsDie Jagdabgabe fließt dem Land zu.
  2. Absatz 240 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe sind zu je einem Drittel für unverschuldet in Not geratene Bauern und Hofübernehmer, für die Schutzwaldsanierung in Kärnten und für die Förderung von ökologischen Maßnahmen der Waldhege sowie der Landschaftsgestaltung zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 60 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe. Dem Kärntner Jagdaufseherverband hat die Kärntner Jägerschaft 10.900 Euro zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den in Absatz 3, festgelegten Hundertsatz und den festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

LKT12000307

alte Dokumentnummer

N4197113856Q