Kärnten
Kärntner Landkreisvermögensgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1970,
Paragraph 4,
27.08.1970
Paragraph 4,
Beurkundung
Wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, hat die Landesregierung auf Antrag der übernehmenden Körperschaft über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung (Paragraph 2,) eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat alle zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben zu enthalten.