Absatz einsVermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, DRGBl römisch eins, Sitzung 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Es werden insbesondere erfaßt
- Litera aVermögenswerte, die am 1. Mai 1945 im Eigentum eines Landkreises standen, soweit sie nicht später durch Rechtsgeschäfte oder behördliche Verfügungen in das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person übergegangen sind,
- Litera bdie Erlöse, die aus einer seit dem 1. Mai 1945 verfügten Veräußerung oder Vermögensumbildung eines solchen Vermögenswertes stammen und gleichfalls noch ohne Eigentümer sind, und
- Litera cdie Erträgnisse und der Zuwachs der Vermögenswerte nach Litera a und b, soweit sie ohne Eigentümer sind.