Absatz einsUnbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,
- Litera awer die Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- Litera bgemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundemarke versieht.