Absatz einsDie Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (Paragraph 10, Absatz 3,) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.