Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Hundeabgabengesetz - K-HAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Abkürzung

K-HAG

Index

36 Gemeindeabgaben

Text

Paragraph 9,

Meldung

  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
  3. Absatz 3Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

LKT12000236

alte Dokumentnummer

N4197014657Q