Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Hundeabgabengesetz - K-HAG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Abkürzung

K-HAG

Index

36 Gemeindeabgaben

Text

Paragraph 8,

Fälligkeit

  1. Absatz einsDie Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
  2. Absatz 2Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

LKT12000235

alte Dokumentnummer

N4197014656Q