Absatz einsDie Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
Kärnten
Hundeabgabengesetz - K-HAG
LGBl.Nr. 18/1970
LG
Paragraph 8,
01.01.1970
K-HAG
36 Gemeindeabgaben
20.01.2025
10000042
LKT12000235
N4197014656Q