Bundesland

Kärnten

Kurztitel

WRG 1959: Heilquelle "Königsquell" in Trebesing

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

04.07.1970

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen römisch eins bis römisch IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Zonen römisch eins und II

  1. Litera a
    Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art von über 1 m Tiefe sowie die Fassung von Quellen, die Erschließung, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser;
  2. Litera b
    die Errichtung von Hochbauten, aller Untertagebauten, von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben;
  3. Litera c
    die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
  4. Litera d
    die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen;
  5. Litera e
    die Versickerung jeglicher Abwässer und die Errichtung von Düngerstätten;
  6. Litera f
    die Errichtung von Campingplätzen;
  7. Litera g
    die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Straßen Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1966,) und von Bundesstraßen Bundesgesetzblatt Nr 59 aus 1948,).

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.

Zone III

  1. Litera a
    Die Versickerung von Abwässern gewerblicher und industrieller Anlagen sowie geschlossener Siedlungsgebiete;
  2. Litera b
    die Ablagerung von Müll gewerblicher und industrieller Betriebe und geschlossener Siedlungsgebiete;
  3. Litera c
    die Errichtung von Campingplätzen;
  4. Litera d
    die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
  5. Litera e
    die Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen und Schächten über 10 m Tiefe sowie von Straßenan- und -einschnitten, die in bergwasser- bzw. grundwasserführende Zonen eingreifen;
  6. Litera f
    die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu befürchten ist;
  7. Litera g
    Gebirgsentwässerungen mittels Bohrungen.

Zone IV

  1. Litera a
    Die Errichtung von Stollen, Tunnels und Kavernen;
  2. Litera b
    die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um
eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt.

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.