Kurztitel
WRG 1959: Heilquelle "Königsquell" in Trebesing
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 109/1970Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1970,
Text
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsIn dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen römisch eins bis römisch IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Zonen I und IIZonen römisch eins und II
Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art von über 1 m Tiefe sowie die Fassung von Quellen, die Erschließung, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser;
die Errichtung von Hochbauten, aller Untertagebauten, von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben;
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen;
die Versickerung jeglicher Abwässer und die Errichtung von Düngerstätten;
die Errichtung von Campingplätzen;
die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Straßen (LGBl Nr 23/1966) und von Bundesstraßen (BGBl Nr 59/1948).die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Straßen Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1966,) und von Bundesstraßen Bundesgesetzblatt Nr 59 aus 1948,).
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.
Zone III
Die Versickerung von Abwässern gewerblicher und industrieller Anlagen sowie geschlossener Siedlungsgebiete;
die Ablagerung von Müll gewerblicher und industrieller Betriebe und geschlossener Siedlungsgebiete;
die Errichtung von Campingplätzen;
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
die Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen und Schächten über 10 m Tiefe sowie von Straßenan- und -einschnitten, die in bergwasser- bzw. grundwasserführende Zonen eingreifen;
die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu befürchten ist;
Gebirgsentwässerungen mittels Bohrungen.
Zone IV
Die Errichtung von Stollen, Tunnels und Kavernen;
die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um
eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt.
(2)Absatz 2Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.Eine nach Absatz eins, erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.