Kärnten
Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
LGBl.Nr. 143/1970
LG
Paragraph 8,
30.12.1970
K-CPG
83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)
Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (Paragraphen 4 und 5) vorgesehen sind.
09.06.2020
10000040
LKT12000217
N4197012218Q