Kärnten
Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG
LGBl.Nr. 143/1970
LG
Paragraph 6,
30.12.1970
K-CPG
83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)
Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einen Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen, in zweifacher Ausfertigung sowie den Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstück anzuschließen. Ist der Bewerber nicht selbst Eigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen.
09.06.2020
10000040
LKT12000215
N4197012216Q