Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.12.1970

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, S, a, n, i, t, ä, r, e, Einrichtungen

  1. Absatz einsAuf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.
  2. Absatz 2Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.
  3. Absatz 3Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.
  4. Absatz 4Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.
  5. Absatz 5Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT12000213

alte Dokumentnummer

N4197012214Q