Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.06.1970

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

  1. Absatz 2Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.