Kurztitel

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 144/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.12.1970

Text

1. Abschnitt
Gemeindeabgabe

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.