(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2)Absatz 2Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.