Sonstige Textteile
INHALTSVERZEICHNIS
I. Teil (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Öffentlichkeit der Straßen
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(Straßengruppen und deren Reihung)
§ 3a Einreihungsverordnungen
§ 4 Bestandteile der öffentlichen Straßen
§ 5 Auflassung der öffentlichen Straßen
II. Teil (Herstellung und Erhaltung)
1. Abschnitt (Allgemeines)
§ 6 Begriffsbestimmungen
§ 7 Straßenerhaltungspflicht
§ 8 Umfang der Straßenerhaltungspflicht
§ 9 Schutz der Nachbarn
§ 10 Verpflichtung hinsichtlich der Nebenstraßen
§ 10a Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
§ 11 Bewilligung von Straßenherstellungen
§ 11a Bestimmungen für Straßen im Gefährdungsbereich von Seveso-
Betrieben
2. Abschnitt (Landesstraßen)
§ 12 Feststellung des derzeitigen Standes
§ 13 Verfügung von Umlegungen
§ 14 Kostentragung
3. Abschnitt (Bezirksstraßen)
§ 15 Verfahren bei der Erklärung und bei Festsetzung des
Kostenaufwandes
§ 16 Kostentragung
4. Abschnitt (Eisenbahnzufahrtsstraßen)
§ 17 Verfahren bei der Entscheidung über die Herstellung und
Erhaltung sowie bei Festsetzung des Kostenaufwandes
§ 18 Kostentragung
5. Abschnitt (Gemeindestraßen)
§ 19 Erklärung und Auflassung bei Gemeindestraßen
§ 20 Kostentragung
§ 21 Straßenbeitrag
6. Abschnitt (Verbindungsstraßen)
§ 22 Verfahren bei der Erklärung, Herstellung, Erhaltung und
Auflassung
§ 23 Kostentragung
7. Abschnitt (Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten)
§ 24 Straßenbaulast in Ortsgebieten
§ 25 Mehrarbeiten und Erhaltungsarbeiten in Ortsgebieten
§ 26 Leistungen der Gemeinde
8. Abschnitt (Straßenkreuzungen)
§ 27 Allgemeines
§ 28 Bestehende Straßenkreuzungen
§ 29 Neue Kreuzungen
9. Abschnitt (Straßenbeiträge)
§ 30 Beitragsleistungen auf Grund besonderer Rechtstitel
§ 31 Beiträge von Unternehmungen zur Herstellung und Erhaltung
von Straßen
§§ 32 - 33 (entfällt)
10. Abschnitt (Schneeräumung)
§ 34 Durchführung und Kostentragung
§ 35 Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen
III. Teil (Zwangsrechte)
1. Abschnitt (Enteignung)
§ 36 Gegenstand und Umfang
§ 37 Entschädigung
§ 38 Verfahren
§ 39 Rückübereignung
2. Abschnitt (Sonstige Zwangsrechte)
§ 40 Vorarbeiten für Straßenbauten
§ 41 Sicherung des Ausbaues der Landesstraßen
§ 42 Ableitung der Straßenwässer
§ 43 Benützung der an die Straße angrenzenden Grundstreifen
für Straßenzwecke
§ 44 Grünverbauungen und Alleebäume
3. Abschnitt (Maßnahmen bei Elementarereignissen)
§ 45 Anforderung von Arbeits- und Sachleistungen
§ 46 Vergütung und Entschädigung
IV. Teil (Bestimmungen zum Schutze der Straße)
1. Abschnitt (Anlagen an der Straße)
§ 47 Bauten an Straßen im Ortsgebiet
§ 47a Bauten und Anlagen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes
§ 47b Gemeinsame Bestimmungen für Bauten an Straßen
§ 48 Einfriedungen
2. Abschnitt (Nutzungsbeschränkungen auf an Straßen
gelegenen Grundstücken)
§ 49 Pflanzungen und Waldungen
§ 50 Viehweide
§ 51 Pflügen neben der Straße
§ 52 Arbeiten und Ablagerungen neben der Straße
V. Teil (Benützung von Straßengut zu anderen Zwecken als zum
Verkehre)
§ 53 Wegabzweigungen von der Straße zu Privatgrundstücken
§ 54 Wasserableitungen und Ablagerungen auf Straßengrund
§ 55 Sonderbenützung von Straßengrund
§ 56 Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrundes
VI. Teil (Straßenbehörde, Straßenaufsicht und Straßenverwaltung)
§ 57 Staßenbehörde
§ 58 Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der
Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen
§ 59 Mitwirkung der Eisenbahnbehörde
§ 60 Aufsicht über die Gemeinde
§ 61 Straßenverwaltung
§ 62 Straßenverzeichnisse
VIa. Teil (Erfassung von durch den Verkehr auf Straßen
verursachtem Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungs-
maßnahmen)
§ 62a Ziel
§ 62b Begriffsbestimmungen
§ 62c Bewertungsmethoden, Lärmindizes, Hauptverkehrsstraßen
§ 62d Strategische Lärmkarten
§ 62e Aktionspläne
§ 62f Information der Öffentlichkeit, Übermittlung von Daten
§ 62g Verordnungen
VII. Teil (Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen)
§ 63 Strafbestimmungen
§ 63a Verweisungen
§ 63b Umsetzungshinweise
§ 64 Übergangsbestimmungen
Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L)Anlage römisch eins (Verzeichnis der Landesstraßen L)
Anlage II (Verzeichnis der Landesstraßen B)Anlage römisch II (Verzeichnis der Landesstraßen B)
Anlage III - Artikel II (LGBl Nr 44/2002 idF 24/2003 und 10/2004)Anlage römisch III - Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2002, in der Fassung 24/2003 und 10/2004)
betreffend die Landesstraßen B und Artikel II (LGBl Nr 25/2005)betreffend die Landesstraßen B und Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2005,)
sowie Artikel II (LGBl Nr 80/2006)sowie Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2006,)
Anlage IV (Verzeichnis der überregionalen Radwege)Anlage römisch IV (Verzeichnis der überregionalen Radwege)
ANM: Mit Art II Abs. 1 bis 4 des Gesetzes LGBl Nr 68/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:ANM: Mit Art römisch II Absatz eins bis 4 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1997, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsSoweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern bereits errichtet sind, gelten sie als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt, sofern sie den Straßenrand im Sinne des § 47 Abs. 5 nicht überschreiten.Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern bereits errichtet sind, gelten sie als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt, sofern sie den Straßenrand im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Privatwege zu öffentlichen Straßen erklärt, ist für bestehende Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern, die der Bestimmung des § 47 Abs. 1 nicht entsprechen, eine Ausnahmegenehmigung der Straßenbehörde erforderlich.Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Privatwege zu öffentlichen Straßen erklärt, ist für bestehende Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern, die der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, nicht entsprechen, eine Ausnahmegenehmigung der Straßenbehörde erforderlich.
(3)Absatz 3Für die Festlegung des im Verzeichnis der Landesstraßen durch Kursivdruck (hier im RIS durch *) gekennzeichneten Straßenteiles als Landesstraße ist der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Straßenerhalter und dem Land über die Übernahme in die Erhaltungspflicht des Landes erforderlich. Diese Straße gilt ab dem der Kundmachung über den Abschluß der Vereinbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag als Landesstraße (hier im RIS durch die Angabe der LGBl - Fundstelle gekennzeichnet).Für die Festlegung des im Verzeichnis der Landesstraßen durch Kursivdruck (hier im RIS durch *) gekennzeichneten Straßenteiles als Landesstraße ist der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Straßenerhalter und dem Land über die Übernahme in die Erhaltungspflicht des Landes erforderlich. Diese Straße gilt ab dem der Kundmachung über den Abschluß der Vereinbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag als Landesstraße (hier im RIS durch die Angabe der Landesgesetzblatt - Fundstelle gekennzeichnet).
(4)Absatz 4Die Landesregierung darf nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel die Vereinbarung gemäß Abs. 3 nur abschließen, wenn darin verankert ist, daß die im bestehenden Zustand zu übernehmende Straße und ihre Bestandteile einschließlich der dazugehörigen Grundflächen unentgeltlich und lastenfrei sowie frei von Ansprüchen Dritter an das Land übergeben werden. Das Land kann den Abschluß der Vereinbarung gemäß Abs. 3 davon abhängig machen, daß der Straßenerhalter der zu übernehmenden Straße seinerseits entbehrliche Teile der Landesstraße übernimmt.Die Landesregierung darf nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel die Vereinbarung gemäß Absatz 3, nur abschließen, wenn darin verankert ist, daß die im bestehenden Zustand zu übernehmende Straße und ihre Bestandteile einschließlich der dazugehörigen Grundflächen unentgeltlich und lastenfrei sowie frei von Ansprüchen Dritter an das Land übergeben werden. Das Land kann den Abschluß der Vereinbarung gemäß Absatz 3, davon abhängig machen, daß der Straßenerhalter der zu übernehmenden Straße seinerseits entbehrliche Teile der Landesstraße übernimmt.
ANM zu § 56: Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1984) verlieren Bescheide, mit denen gemäß § 56 Abgaben für die Sonderbenützung von Straßen vorgeschrieben wurden, ihre Wirksamkeit. Anhängige Verfahren sind einzustellen (Abs. 2). Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund eines Bescheides oder einer Zustimmung der Straßenverwaltung ausgeübte Sonderbenützungen von Straßengrund ist Artikel I Z 1 (betreffend § 55) solange nicht anzuwenden, als sie entsprechend dem Bescheid oder der Zustimmung weiter ausgeübt werden. Auf Sonderbenützungen, die gemäß § 55 Abs. 1 des Straßengesetzes 1978, LGBl Nr 33, auf Grund einer Zustimmung der Straßenverwaltung ausgeübt werden, ist § 55 Abs. 3 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar (Abs. 3) (Artikel IV Abs. 1 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 72/1991).ANM zu Paragraph 56 :, Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1984) verlieren Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 56, Abgaben für die Sonderbenützung von Straßen vorgeschrieben wurden, ihre Wirksamkeit. Anhängige Verfahren sind einzustellen (Absatz 2,). Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund eines Bescheides oder einer Zustimmung der Straßenverwaltung ausgeübte Sonderbenützungen von Straßengrund ist Artikel römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 55,) solange nicht anzuwenden, als sie entsprechend dem Bescheid oder der Zustimmung weiter ausgeübt werden. Auf Sonderbenützungen, die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Straßengesetzes 1978, LGBl Nr 33, auf Grund einer Zustimmung der Straßenverwaltung ausgeübt werden, ist Paragraph 55, Absatz 3, dieses Gesetzes weiterhin anwendbar (Absatz 3,) (Artikel römisch IV Absatz eins, der Kundmachung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1991,).
ANM: Mit Art II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 55/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:ANM: Mit Art römisch II Absatz 3 und 4 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2000, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(3)Absatz 3Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren gemäß § 23 anhängig sind, sind diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren gemäß Paragraph 23, anhängig sind, sind diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4)Absatz 4Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 38 Abs. 3a an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5.000,- und in § 63 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 500 Euro der Betrag von S 6000,-.Bis zum 31. Dezember 2001 treten in Paragraph 38, Absatz 3 a, an die Stelle des Betrages von 365 Euro der Betrag von S 5.000,- und in Paragraph 63, Absatz eins, an die Stelle des Betrages von 500 Euro der Betrag von S 6000,-.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2005 wurden folgendeANM: Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2005, wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. Juli 2002, S 12, umgesetzt.
(3)Absatz 3Die Landesregierung und die betreffenden Gemeinden haben die Feststellungen gemäß Art. I Z 4, § 62c Abs. 2 lit. a und die Landesregierung hat die Festlegungen gemäß Art. I Z 4, § 62g Abs. 1 lit. a bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes, zu treffen.Die Landesregierung und die betreffenden Gemeinden haben die Feststellungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 4,, Paragraph 62 c, Absatz 2, Litera a und die Landesregierung hat die Festlegungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 4,, Paragraph 62 g, Absatz eins, Litera a bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes, zu treffen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 26/2006 wurden folgendeANM: Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2006, wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Artikel I Z 1 (betreffend § 38 Abs. 5) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.Artikel römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 38, Absatz 5,) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBL Nr 6/2009 wurden folgendeANM: Mit Art römisch II des Gesetzes LGBL Nr 6/2009 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) alle von der Gemeinde verwalteten öffentlichen Straßen nach dem Verfahren des Art. I Z 5 (§ 3a) einzureihen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Überprüfung gemäß Artikel I Z 5 (betreffend § 3a Abs. 1 letzter Satz) beginnt nach der gemäß dem ersten Satz vorgenommenen erstmaligen Einreihung zu laufen.Die Gemeinden haben innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) alle von der Gemeinde verwalteten öffentlichen Straßen nach dem Verfahren des Art. römisch eins Ziffer 5, (Paragraph 3 a,) einzureihen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Überprüfung gemäß Artikel römisch eins Ziffer 5, (betreffend Paragraph 3 a, Absatz eins, letzter Satz) beginnt nach der gemäß dem ersten Satz vorgenommenen erstmaligen Einreihung zu laufen.
(3)Absatz 3Die vor dem In-Kraft-Treten des Artikel I festgelegten Kostentragungen gemäß § 23 gelten als Kostentragungen gemäß Artikel I Z 11 (betreffend § 23 Abs. 1 zweiter Satz). Sie sind innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Einreihungsverordnung der Gemeinde gemäß Abs. 2 an Art. I Z 11 (betreffend § 23 Abs. 1 letzter Satz) anzupassen.Die vor dem In-Kraft-Treten des Artikel römisch eins festgelegten Kostentragungen gemäß Paragraph 23, gelten als Kostentragungen gemäß Artikel römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz). Sie sind innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Einreihungsverordnung der Gemeinde gemäß Absatz 2, an Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz) anzupassen.
(4)Absatz 4Die Straßenverzeichnisse gemäß Art. I Z 31 (betreffend § 62 Abs. 1a) sind von den Ge-meinden innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) einzurichten.Die Straßenverzeichnisse gemäß Art. römisch eins Ziffer 31, (betreffend Paragraph 62, Absatz eins a,) sind von den Ge-meinden innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) einzurichten.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Verordnungen gemäß Art. I Z 5 (betreffend § 3a Abs. 6) und Z 32 (betreffend § 62 Abs. 2 letzter Satz) innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.Die Landesregierung hat die Verordnungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 5, (betreffend Paragraph 3 a, Absatz 6,) und Ziffer 32, (betreffend Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz) innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) zu erlassen.
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren gemäß § 11 und § 47, in der Fassung vor Art. I, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren gemäß Paragraph 11 und Paragraph 47,, in der Fassung vor Art. römisch eins, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3Art. II Abs. 2 und die Anlage zu Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2005 entfallen.Art. römisch II Absatz 2 und die Anlage zu Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, entfallen.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1a gelten die in Art. I Z 23 (Anlage III) angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehenden Radverkehrswege als überregionale Radverkehrswege im Sinne dieses Gesetzes.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, gelten die in Art. römisch eins Ziffer 23, (Anlage römisch III) angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bereits bestehenden Radverkehrswege als überregionale Radverkehrswege im Sinne dieses Gesetzes.
Mit Art II des Gesetzes LGBl 5/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt 5 aus 2016, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.