Kurztitel
Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018
Langtitel
Gesetz über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in
Kärnten (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungs-
gesetz - K-AWFG)
StF: LGBl Nr 49/1984
Sonstige Textteile
ANM zu § 9: Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:ANM zu Paragraph 9 :, Mit Art. römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1995, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2)Absatz 2Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) im Amt befindlichen Beirates endet mit dem Ablauf der zu diesem Zeitpunkt laufenden Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.
Mit Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art. römisch II Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1995, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(3)Absatz 3Vorschläge der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten sind erstmals längstens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) zu erstatten. Die Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die verbleibende Amtszeit des Beirates binnen einem weiteren Monat nach den Bestimmungen des § 9 zu erfolgen.Vorschläge der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten sind erstmals längstens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) zu erstatten. Die Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die verbleibende Amtszeit des Beirates binnen einem weiteren Monat nach den Bestimmungen des Paragraph 9, zu erfolgen.