Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Abkürzung

Bgld. AOG

Index

4030 Aufsichtsorgane

Text

Paragraph 7,

Befugnisse von Aufsichtsorganen

  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,.
  2. Absatz 2Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
    1. Ziffer eins
      Ausführung von Aufträgen der jeweiligen Behörde,
    2. Ziffer 2
      vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  3. Absatz 3Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG
    2. Ziffer 2
      Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
  4. Absatz 4Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
  5. Absatz 5Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.

Anmerkung

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

LBG40028478