Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 76 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2024

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 3

Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
    1. Ziffer eins
      Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Ziffer eins, zu fallen;
    3. Ziffer 3
      Familienangehörige von in Ziffer eins und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder;
    4. Ziffer 4
      land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
  3. Absatz 3,Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
  4. Absatz 4,Für das Flächenausmaß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
  5. Absatz 5,Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
  6. Absatz 6,Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Gesetzesnummer

20000343

Dokumentnummer

LBG40027173