Absatz eins,Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
- Ziffer einsEigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;
- Ziffer 2Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Ziffer eins, zu fallen;
- Ziffer 3Familienangehörige von in Ziffer eins und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder;
- Ziffer 4land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.