Absatz einsUm den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzung der Wahlsprengel sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Wahlsprengel können auch Pfleglinge mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben.