Absatz eins,Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (Paragraph 24,) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Die Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Zutritt zum Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.