Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1980 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Index

2001 Personalvertretung

Text

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
(des Landespersonalausschusses)

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des Paragraph eins,, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.
  3. Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.
  4. Absatz 4Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
  5. Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
    1. Ziffer eins
      volljährig sind und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
    Im Fall der Ziffer 2, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß Paragraph 44, LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 6 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
  6. Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,
    2. Litera b
      Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).
  7. Absatz 7Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

zu Absatz 6 :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,

Im RIS seit

02.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10000139

Dokumentnummer

LBG40026308