Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96,

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 96,

Pflegefreistellung

  1. Absatz einsDer Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 91, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach Paragraph 51, Absatz 2, oder 6 oder nach Paragraphen 61 bis 63 und 64a nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 91, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  5. Absatz 5Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  6. Absatz 6Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  7. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.
  8. Absatz 8Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 84, angetreten werden.
  9. Absatz 9Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 87, Absatz 5, ist auf das nach den Absatz 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  10. Absatz 10Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2006,

zu Absatz 9 :, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

zu Absatz 10 :, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025587