Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a,

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 64 a,

Pflegeteilzeit

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Paragraph 63, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz - BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod

    der oder des nahen Angehörigen.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025586