Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 56,

Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.
  4. Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 39 bis 42 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Anmerkung

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025583